Die FINMA präzisiert im November 2025, dass Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis, die bei Dritten (nicht ausschliesslich in den eigenen Geschäften) eingesetzt werden können, als Zahlungsmittel gelten und deshalb unter das Geldwäschereigesetz (GwG) fallen.
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Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG gelten als Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen – insbesondere jene, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, also z. B. elektronische Überweisungen für Dritte durchführen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten oder Guthabenkarten ausgeben oder verwalten.Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c GwV liegt eine solche Dienstleistung vor, wenn der Finanzintermediär nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und damit Zahlungen an Dritte ermöglicht. Damit unterstehen Systeme, die die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Dritten erlauben, grundsätzlich dem GwG.
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Wer ist unterstellt – und wer nicht?
Nicht unterstellt (Zweiparteienverhältnis)
- Guthabenkarten, die nur bei der Emittentin eingesetzt werden können, fallen nicht unter das GwG.
Beispiele: Apple, Netflix, Zalando, H&M, IKEA, usw. - Auch Dritte, die solche Karten nur verkaufen, sind nicht unterstellt, solange sie ausschliesslich bei der Emittentin einlösbar sind.
(vgl. FINMA-RS 2011/1 Rz. 64 ff.)
Unterstellt (Dreiparteienverhältnis)
- Guthabenkarten, die auch bei Dritten einsetzbar sind (z. B. paysafecard, Aplauz), gelten als Zahlungsmittel im Sinne des GwG.
- Sowohl die Emittentin als auch die Distributoren (Verkäufer mit direktem Kundenkontakt) sind grundsätzlich dem GwG unterstellt.
- Dies gilt für beide Modelle:
o Verkaufsmodell (eigener Name, eigene Rechnung): immer unterstellt
o Vermittlungsmodell (im Namen der Emittentin): unterstellt, mit Möglichkeit der Hilfspersonenausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwV, sofern die Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind.
(vgl. FINMA-RS 2011/1 Rz. 67; BSK GwG – BACHELARD/HESS, Art. 2 Abs. 3 lit. b N. 47)
Fazit: Die FINMA stellt klar – Anbieter und Verkäufer von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis gelten als Finanzintermediäre gemäss GwG. Sie müssen sich daher einer SRO anschliessen oder nachweisen können, dass sie unter die Hilfspersonenausnahme fallen.
[Newsletter-Auszug vom 14. November 2025 der VQF]
boncard ist bereits Mitglied ist beim VQF – dem Kompetenzzentrum für Compliance-Dienstleistungen. Der VQF hat seit 1998 die Funktion einer offiziellen, von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) inne.

Wer muss sich bis Ende Dezember 2025 melden?
⚠️Alle betroffenen Distributor:innen und Anbieter:innen von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis
Das betrifft Guthabenkarten, welche z.B. von einer Plattform, einem Einkaufscenter oder einer Stadtvereinigung herausgegeben und in den Shops verschiedener Händler eingesetzt werden können, fallen in der Regel ebenfalls in die Kategorie der Guthabenkarten, welche im Dreiparteienverhältnis eingesetzt werden können.
[Auszug aus Cornelia Stengel / Lea Ruckstuhl / Jessica Sommer, Geldwäschereirechtliche Aspekte der Herausgabe und Distribution von Guthaben- und Geschenkkarten, in: Jusletter 1. Dezember 2025. [4] S3]
Vorgehen:
➡️ Ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen und damit die gesetzliche Pflicht erfüllen.
➡️ Sämtliche Formulare und Informationen zum Aufnahmegesuch sind auf der VQF-Website abrufbar unter https://www.vqf.ch/de/vqf-downloads.
➡️ Wer unsicher ist, ob eine Unterstellungspflicht besteht, soll sich umgehend mit VQF in Verbindung setzen, um die Situation und mögliche Ausnahmen zu prüfen.